PPWR-Nachweise
Ab dem 12. August 2026 entscheidet die
Dokumentation, welcher Lieferant bleibt.
Die neue EU-Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller, die Konformität ihrer Verpackungen nachzuweisen. Möglich ist das nur, wenn ihre Lieferanten die erforderlichen Unterlagen bereitstellen. Wer sie nicht liefern kann, wird ersetzt.
Was die PPWR ist – und warum sie Ihre Lieferkette betrifft
Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), offiziell die Verordnung (EU) 2025/40, wurde am 19. Dezember 2024 verabschiedet und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten ab dem 12. August 2026. Als Verordnung – nicht als Richtlinie – muss sie nicht erst in nationales Recht überführt werden. Sie wirkt am Stichtag direkt.
Betroffen ist jede Verpackung, unabhängig vom Material und unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel oder beim Endkunden anfällt. Für Hersteller bedeutet das: Sie tragen die Nachweispflicht für die Konformität ihrer Verpackungen. Doch die dafür nötigen Informationen liegen selten vollständig im eigenen Haus – sie kommen von den Lieferanten der Verpackungsbestandteile.
Artikel 16: Die Pflicht, die Ihre Lieferanten erfüllen müssen
Der Schlüssel liegt in Artikel 16 – „Informationspflichten der Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien“. Der Wortlaut ist eindeutig: Lieferanten händigen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aus, die dieser benötigt, um die Konformität nachzuweisen – einschließlich der technischen Dokumentation nach Anhang VII und der Anforderungen aus den Artikeln 5 bis 11.
Übersetzt in die Praxis: Wenn Sie Verpackungen in Verkehr bringen, sind Sie darauf angewiesen, dass jeder Lieferant eines Verpackungsbestandteils Ihnen ein vollständiges Nachweispaket liefert. Fehlt auch nur ein Baustein, können Sie Ihre eigene Konformität nicht belegen.
Kein Nebenthema
Viele Hersteller unterschätzen, dass die Verordnung nicht nur ihre eigene Dokumentation betrifft, sondern die jedes Zulieferers. Ein einziger Lieferant, der die Anhang-VII-Unterlagen nicht bereitstellt, gefährdet die Konformität des gesamten Endprodukts.
Diese Nachweise brauchen Sie von jedem Lieferanten
Konkret setzt sich ein tragfähiges Nachweispaket aus mehreren Bausteinen zusammen – jeweils mit eindeutigem Bezug zur Artikel- bzw. Typen-ID des gelieferten Bauteils:
Bestätigung der Stoffanforderungen (Artikel 5)
Schriftliche Erklärung, dass keine unzulässigen Stoffe enthalten sind und Grenzwerte eingehalten werden.
Angabe zur Recyclingfähigkeit (Artikel 6)
Nachweis, dass die Verpackung bzw. der Bestandteil recyclingfähig gestaltet ist.
Angabe zum Rezyklatanteil (Artikel 7)
Dokumentierter prozentualer Anteil recycelten Materials im Bauteil
Technische Dokumentation nach Anhang VII
Was passiert, wenn ein Lieferant nicht liefern kann
Für Hersteller heißt das: Prüfen Sie jetzt, welche Ihrer Lieferanten die Anhang-VII- Dokumentation heute schon vorlegen können – und bei welchen eine Lücke besteht. Für Verarbeiter, deren bisheriger Lieferant abtaucht, ist jetzt der Moment, einen dokumentationsfähigen Partner zu finden.
Warum norisplastic die Nachweise aus einer Hand liefert
Das ist der Unterschied zu reinen Händlern: Wir müssen Nachweise nicht bei Dritten anfragen. Wir kennen jeden Schritt der Wertschöpfung – und können die PPWR-relevanten Angaben deshalb schnell, belastbar und pro Artikel-ID dokumentiert bereitstellen.bisheriger Lieferant abtaucht, ist jetzt der Moment, einen dokumentationsfähigen Partner zu finden.
Die PPWR-Lieferanten-Checkliste zum Download
FAQ
Häufige Fragen zur PPWR
Brauche ich für Wickelkerne einen PPWR-Nachweis?
Was verlangt Artikel 16 PPWR von Lieferanten?
Artikel 16 verpflichtet Lieferanten, dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die dieser für den Konformitätsnachweis benötigt – einschließlich der technischen Dokumentation nach Anhang VII und der Anforderungen aus den Artikeln 5 bis 11. Die Unterlagen sind auf Papier oder elektronisch bereitzustellen, in einer für den Erzeuger verständlichen Sprache.